Satzung der Eichsfelder Bogengilde e.V.

§1

Name und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen ,,Eichsfelder Bogengilde e.V.". Er hat seinen Sitz in 37308 Heiligenstadt und ist ins Vereinsregister eingetragen worden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,, Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Das Satzungswerk wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Ausübung des Bogensports, der Abhaltung von Veranstaltungen schieß - sportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelichen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Kameradschaft, sportlichen Übungen und Leistungen.

§2

Ziel des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und strebt kein Gewinn an. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Mitgliedschaft im Verein

Der Verein hat:  a) aktive männliche und weibliche Mitglieder unter und über 18 Jahre

                                 b) passive männliche und weibliche Mitglieder unter und über 18 Jahre

Zur Aufnahme ist eine schriftliche oder mündliche Anmeldung bei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Mitglied können alle Personen werden:

a) welche im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind,

b) sich in geordneten Verhältnissen befinden,

c) über einen guten Leumund verfügen,

d) die Satzung des Vereins anerkennen,

e) den Aufnahmebeitrag und die Mitgliedsbeiträge entrichten wollen,

Über die Aufnahme einer Person als Mitglied des Vereins entscheidet der Vorstand.

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an den Veranstaltungen und Übungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu entrichten und die vom Vereinsvorstand zur Aufrechterhaltung des Vereins - Lebens und des Sportbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz 3-maliger Aufforderung nicht innerhalb des Beitragsjahres erfolgt. Nur Mitglieder die ihren anteiligen Jahresbeitrag entrichten haben sind bei der Vereinstätigkeit über den Verein versichert. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt das Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.

§6

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft  erlischt durch Tod oder durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden (§5), bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen.

§7

Aufnahmebeiträge und Mitgliedsbeiträge

Jede Person die die Aufnahmebedingungen erfüllt und vom Vorstand als Mitglied des Vereins aufgenommen wurde entrichtet innerhalb eines Monats seinen Aufnahmebeitrag. Jedes Mitglied entrichtet seinen Monatsbeitrag in einer bzw. in zwei Raten innerhalb des fälligen Kalenderjahres. Die Beiträge werden durch die Hauptversammlung nach Alter, aktiver und passiver Mitgliedschaft festgelegt. Sämtliche Beitragseinahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§1, 2) zu verwenden.

§8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) die Hauptversammlung

§9

Leitung und Verwaltung

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist wie folgt beschränkt:

Der1. und 2. Vorsitzende sind befugt, im Einzelfall bis zu einem Betrag von 500DM zu Lasten des Vereins zu verfügen, darüber hinaus gehende finanzielle Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Beschlussfassung der Hauptversammlung. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vermögens, soweit nicht Beschlussfassungen durch die Hauptversammlung notwendig oder vorgeschrieben sind.  Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen der Bestimmung des §9 der Satzung und wird vom 2. Vorsitzenden vertreten, wenn er verhindert ist.  Dem Vorstand obliegt es, Versammlungen, Veranstaltungen, Übungen, Leistungsvergleiche und Beschlüsse im Rahmen der Satzung vorzubereiten und durchzuführen. Zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Übungen und Leistungsvergleichen kann der Vorstand weitere Mitglieder und Personen bestellen. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben sind. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen, das bis zur nächsten Amtsperiode in der Regel an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende aus, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.

§10

Wählbarkeit von Mitgliedern in den Vorstand

Zu Vorstandsmitgliedern können nur über 18 Jahre alte Mitglieder gewählt werden. 

§11

Mitglieder Hauptversammlung

Die Mitgliederhauptversammlung (Hauptversammlung) besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. 

Ihrer Beschlussfassung unterliegt:

a) Die Wahl des Vorstandes, 

b) Die Aufnahme von Anleihen,

c) Der Ankauf von Grundstücken, Gebäuden, deren Verpachtung, Vermietung, Belastung und Veräußerung,

d) Sonstige Veränderung im Bestand des Vereinsvermögens,

e) Satzungsänderungen,

f) Jährliche Abnahme des Rechenschaftsberichtes über die Tätigkeit des Vorstandes und Kassenberichtes (Jahresbilanz des Vereins),

g) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren,

h) Ausschluss von Mitgliedern, soweit dieser nach §6 zulässig ist, 

i) Auflösung des Vereins

§12

Einberufung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung muss mindestens einmal im Jahr und zwar in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Die Einladung an die Mitglieder zur Hauptversammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angaben der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dieses von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Eine Außerordentliche Versammlung hat die gleichen Bedürfnisse wie die ordentliche Versammlung. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.

§13

Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung 

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Als anwesend zählen auch Mitglieder die verhindert sind, aber schriftlich der Hauptversammlung mitteilen, dass sie der Tagesordnung zustimmen und den Beschlussvorlagen ihre Zustimmung oder Ablehnung geben. Ist eine Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende dieselbe schließen und zu einer neuen Hauptversammlung einladen, die nicht nach Form und Frist dem §12 entspricht. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Die Anwesenheit, der Verlauf, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung sind im Protokoll zu vermerken und vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 

§14

Kassenprüfer

Die Zwei Kassenprüfer haben vor der Jahreshauptversammlung einen ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen. Sie haben darüber in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§15

Zuwendungen und Vergütungen

Sämtliche Organe des Vereins sowie die vom Vorstand eingesetzten Ausschüsse und sonstigen Beauftragten üben ihre Tätigkeit ehrenhalber aus. An kein Mitglied darf ein Gewinnanteil, eine Zuwendung, eine unverhältnismäßig hohe Vergütung oder ähnliches bezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§16

Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussvorlage hierüber unterbreitet wird. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft die es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die genaue Verwendung muss im Auflösungsbeschluss angegeben werden.